Aufstiegsprämie steigt!

Das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum (HMWEVW) hebt zum 1. Juni 2024 die Aufstiegsprämie von 1.000 auf 3.500 Euro pro Person und Abschluss an.

Die Hessische Landesregierung hat sich zum Ziel gesetzt, die Gleichwertigkeit von beruflicher und akademischer Ausbildung zu schaffen. Aus diesem Grund ist eine der ersten Maßnahmen, die umgesetzt werden, die Einführung einer kostenlosen Meisterausbildung.

Wirtschaftsminister Kaweh Mansoori ist es wichtig, dass die Unterstützung einfach und unbürokratisch erfolgen kann. Aus diesem Grund habe man sich intensiv mit den Handwerkskammern und den Industrie- und Handelskammern ausgetauscht. Die Erhöhung der Aufstiegsprämie von 1.000 auf 3.500 Euro ist so bereits ab dem 1. Juni möglich“, betonte der Minister. Während Bachelor- und Masterabschlüsse an öffentlichen Hochschulen kostenfrei sind, schlagen die beruflichen Aufstiegsfortbildungen zu Abschlüssen wie Handwerksmeister, Fachwirtin oder Betriebswirt häufig mit mehreren Tausend Euro bis in den fünfstelligen Bereich zu Buche. „Gleichwertigkeit herstellen heißt, hier die Rahmenbedingungen so anzupassen, dass der finanzielle Aufwand für die Teilnehmenden vergleichbar ist, egal ob sie sich für einen akademischen oder einen beruflichen Bildungsgang entscheiden.“

FAQ:
Hinweis: Die folgenden FAQ dienen zur Vorabinformation zur geplanten Förderung zur kostenfreien Meisterausbildung in Hessen. Sie geben den aktuellen Planungsstand wider und begründen keine Ansprüche auf Förderung. Maßgeblich und rechtlich bindend werden die Angaben in der noch zu veröffentlichenden dazugehörigen Förderrichtlinie sein.

1. Was ist die kostenfreie Meisterausbildung in Hessen?
Die kostenfreie Meisterausbildung in Hessen ist eine finanzielle Förderung der Hessischen Landesregierung für Personen, die ihre Meisterausbildung oder gleichwertige Fortbildung erfolgreich abgeschlossen haben.

2. Wann startet die kostenfreie Meisterausbildung in Hessen?
Der Start der Förderung ist für den 1. Juni 2024 geplant. Für den Start der Förderung muss es als Rechtsgrundlage eine passende Förderrichtlinie des Landes Hessen geben. Diese wird im Staatsanzeiger veröffentlicht. Die Veröffentlichung erfolgt nach Möglichkeit ebenfalls zum 1. Juni 2024 oder kurz danach.

3. Wer kann dann die Förderung beantragen?
Die Förderung kann grundsätzlich beantragen, wer als Hessin oder Hesse eine Meisterprüfung oder andere gleichwertige öffentlich-rechtliche Fortbildungsprüfung erfolgreich abgeschlossen hat. Es gelten aber bestimmte Kriterien:

  • Zeitpunkt der Prüfung: Die Prüfung muss dafür ab dem 1. Juni 2024 abgeschlossen worden sein. Für Prüfungen, die vor diesem Stichtag abgelegt worden sind, gibt es die bisherige Prämie in Höhe von 1.000 EUR (siehe auch Antwort zur Frage 13).
  • Art der Prüfung: Es muss sich um eine Prüfung handeln, die nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) oder der Handwerksordnung (HwO) vor der entsprechenden zuständigen Stelle (z.B. Handwerkskammer oder Industrie- und Handelskammer) abgelegt worden ist. Dazu gehören neben Meisterprüfungen aus den Bereichen Handwerk, Industrie und Landwirtschaft z.B. auch Abschlüsse als Fachwirt/in, Fachkauffrau/-mann oder Betriebswirt/in.
  • Zuordnung der Prüfung: Außerdem muss die Prüfung im Deutschen Qualifikationsrahmen (DQR) dem Niveau 6 oder 7 zugeordnet sein.
  • Zugehörigkeit zu Hessen: Wer die Prüfung vor einer zuständigen Stelle in Hessen abgelegt hat, muss in Hessen wohnen (Hauptwohnsitz) oder arbeiten. Wer die Prüfung vor einer zuständigen Stelle außerhalb Hessens abgelegt hat, obwohl sie in Hessen auch angeboten wurde, muss in Hessen sowohl wohnen (Hauptwohnsitz) als auch arbeiten.
  • Stand: 02.05.2024


4. Wo und wie kann ich als Antragsberechtigte/r meinen Förderantrag stellen?
Die Anträge werden Sie je nach Art Ihres Abschlusses bei verschiedenen Begleitstellen des Förderprogramms stellen können. In der Regel sind das die Handwerkskammern in Hessen oder der Hessische Industrie- und Handelskammertag (HIHK) Die genauen Angaben werden Sie auch in Zukunft auf aufstiegspraemie.hessen.de finden.
Bitte beachten Sie unbedingt!:
Ihren Antrag müssen Sie spätestens 3 Monate nach Ihrer Prüfung stellen, genauer gesagt 3 Monate ab Feststellung des Prüfungsergebnisses.

5. Wie hoch ist die Förderung?
Die Förderung beträgt pauschal 3.500 Euro pro Person und Abschluss.

6. Wie kann ich mit 3.500 Euro überhaupt eine kostenfreie Meisterausbildung bekommen?
Für die Meisterausbildung und die weiteren gleichwertigen Aufstiegsfortbildungen gibt es schon eine bundesweit einheitliche umfangreiche Förderung, die sogar gesetzlich geregelt ist: das Aufstiegs-BAföG. Das Aufstiegs-BAföG ist der wichtigste Baustein für Teilnehmende, von den Kosten einer Meisterausbildung entlastet zu werden. Auf eine Förderung durch das Aufstiegs-BAföG kann also nicht verzichtet werden und sie kann auch nicht durch eine hessenspezifische Förderung ersetzt werden – das Aufstiegs-BAföG ist immer der wichtigste erste Schritt. Das Aufstiegs-BAföG bietet einerseits Zuschüsse zu den Lehrgangs- und Prüfungskosten und anderseits Darlehen dafür. Wer alle möglichen Zuschüsse und Darlehen des Aufstiegs-BAföG in Anspruch nimmt und die Meister- oder gleichwertige Prüfung erfolgreich abschließt, bekommt mit dem Aufstiegs-BAföG 75 % der Lehrgangs- und Prüfungsgebühren ersetzt. Detaillierte Informationen zu den Förderkonditionen des Aufstiegs-BAföG und Kontaktmöglichkeiten zu den zuständigen Ansprechpersonen finden Sie auf www.aufstiegs-bafoeg.de.
Erst danach kommt die Förderung durch das Land Hessen ins Spiel. Die Förderung durch das Land Hessen funktioniert nicht als Erstattung individueller tatsächlich entstandener Kosten für Lehrgänge und Prüfungen. Sie ist eine pauschale Prämie in Höhe von 3.500 Euro, die als nachträgliche Anerkennung für eine bestandene Meister- oder gleichwertige Prüfung gezahlt wird. Dadurch unterscheidet sie sich in ihrem Förderzweck von Aufstiegs-BAföG und kann zusätzlich gewährt werden. Wenn die hessische Landesförderung ebenfalls tatsächlich entstandene Kosten erstatten würde, würde das Aufstiegs-BAföG in Höhe der Landesförderung gekürzt werden. Wenn also das Aufstiegs-BAföG voll ausgeschöpft wird und zusätzlich die hessische Aufstiegsprämie in der neuen Höhe von 3.500 Euro in Anspruch genommen wird, werden die Kosten einer Meisterausbildung komplett ausgeglichen, auch bei teuren Lehrgängen. Damit wird die Meisterausbildung für die Teilnehmenden am Ende in der Regel kostenfrei.

7. Warum kann ich als Meisterschülerin oder Meisterschüler nicht einfach eine Ausbildungsstätte aufsuchen, ohne Lehrgangsgebühren zu zahlen, wie bei einem Hochschulstudium?
Die Hochschulen in Deutschland sind in der großen Mehrheit staatliche Einrichtungen. Die Bildungseinrichtungen, die Meisterlehrgänge und vergleichbare Lehrgänge anbieten, sind in der großen Mehrheit nicht staatlich. Diese Lehrgänge werden auf einem freien Markt angeboten. Eine Landesregierung kann daher nicht die in Rechnung gestellten Lehrgangsgebühren bzw. -kosten abschaffen.

8. Könnte die Landesregierung dann nicht einfach die Ausbildungsstätten fördern?
Um die Ausbildungsstätten zu fördern, müsste ein völlig neues und sehr aufwändiges Fördersystem eingeführt werden. Das würde einen sehr hohen Verwaltungsaufwand und entsprechend hohe Verwaltungskosten bedeuten, und zwar sowohl auf Seiten des Landes als auch auf Seiten der Ausbildungsstätten. So würde viel weniger Förderung bei den Meisterinnen und Meistern und weiteren Absolventinnen und Absolventen ankommen. Außerdem könnte dann die Förderung der Lehrgangs- und Prüfungsgebühren durch das Aufstiegs-BAföG nicht genutzt werden.

9. Warum kann das Land nicht einfach die Förderung durch das Aufstiegs-BAföG aufstocken?
Das ist rechtlich nicht möglich; eine Regelung in § 10 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes (AFBG), das das Aufstiegs-BAföG regelt, schließt eine Aufstockung aus anderen öffentlichen Mitteln ausdrücklich aus. Das Aufstiegs-BAföG würde immer in Höhe einer Landesförderung gekürzt werden.

10. Warum ist die Prämie für alle gleich, egal ob sie eine kostengünstige oder eine teure Fortbildung gemacht haben?
Die Förderung durch das Land Hessen funktioniert nicht als Erstattung individueller tatsächlich entstandener Kosten für Lehrgänge und Prüfungen, sondern als pauschale Prämie in Höhe von 3.500 Euro, die als nachträgliche Anerkennung für eine bestandene Meister- oder gleichwertige Prüfung gezahlt wird. Dadurch unterscheidet sie sich in ihrem Förderzweck von Aufstiegs-BAföG und kann zusätzlich gewährt werden. Wenn die hessische Landesförderung ebenfalls tatsächlich entstandene Kosten erstatten würde, würde das Aufstiegs-BAföG in Höhe der Landesförderung gekürzt werden. Die Höhe der pauschalen Prämie ist so bemessen, dass in der Regel auch die Kosten einer teuren Meisterausbildung ausgeglichen werden können, wenn zuvor auch das Aufstiegs-BAföG ausgeschöpft worden ist.

11. Mein Abschluss ist nicht im DQR verzeichnet, ist doch aber auch einem Meisterabschluss gleichwertig. Warum kann ich die Förderung nicht bekommen?
Die Zuordnung eines Abschlusses im Deutschen Qualifikationsrahmen (DQR) ist der verbindliche Maßstab dafür, ob dieser Abschluss einem Meisterabschluss gleichwertig ist. Nur durch die Zuordnung zum passenden Niveau im DQR (6 und 7) können die Stellen, die die Förderung zur kostenfreien Meisterausbildung in Hessen abwickeln, mit vertretbarem Prüfaufwand feststellen, ob ein Abschluss gleichwertig und damit förderfähig ist.

12. Warum werden meine Lebenshaltungskosten bei der kostenfreien Meisterausbildung nicht berücksichtigt?
Zur Förderung der Lebenshaltungskosten während einer Meister- oder gleichwertigen Aufstiegsfortbildung dient das Aufstiegs-BAföG, analog zum BAföG während eines Studiums.

13. Was ist mit denen, die ihre Meisterprüfung vor dem 1. Juni 2024 gemacht haben?
Die Förderung zur kostenfreien Meisterausbildung durch eine Aufstiegsprämie in Höhe von 3.500 Euro greift erst für Prüfungen, die ab dem 1. Juni 2024 abgelegt werden. Mit einem Start des kostenfreien Meisters noch in der ersten Jahreshälfte 2024 erfüllt die Hessische Landesregierung ihr Versprechen, die Förderung so schnell wie möglich einzuführen. Bei der Einführung einer neuen Förderung gibt es zwingend immer einen Stichtag, so dass gleichartige Sachverhalte, die vor dem Stichtag liegen, nicht mehr in den Genuss der neuen Förderung kommen.
Bei Meister- und gleichwertigen Prüfungen ist es allerdings so: Auch diejenigen, die ihre Prüfung bis zum 31. Mai 2024 abschließen, hatten und haben bereits attraktive Förderoptionen: Das Aufstiegs-BAföG als gesetzlich verankerte Regelförderung für Aufstiegsfortbildungen bietet die Möglichkeit, bei bestandener Meister- oder gleichwertiger Prüfung 75 % der Lehrgangs- und Prüfungsgebühren erstattet zu bekommen. Detaillierte Informationen zu den Förderkonditionen des Aufstiegs-BAföG und Kontaktmöglichkeiten zu den zuständigen Ansprechpersonen finden Sie auf www.aufstiegs-bafoeg.de. Außerdem gilt: Wer seine Meister- oder gleichwertige Prüfung bis zum 31. Mai 2024 ablegt, kann zusätzlich von der schon existierenden hessischen Aufstiegsprämie in Höhe von 1.000 Euro profitieren. Alle Informationen dazu finden Sie auf aufstiegspraemie.hessen.de. Bitte beachten Sie die Antragsfrist von 6 Wochen für die Aufstiegsprämie in ihrer aktuellen Form.

14. Gibt es bei der Förderung eine Altersbeschränkung?
Nein, bei der hessischen Förderung zur kostenfreien Meisterausbildung durch eine Aufstiegsprämie in Höhe von 3.500 Euro gibt es keine Altersbeschränkung.