Meister-Bafög 2011
Rückzahlung des Meister-Bafög
Steuerlich absetzen
Wer sich zum Meister fortbilden lässt, kann Meister-Bafög beantragen. Der staatliche Zuschuss besteht aus 30,5 % Festzuschuss zu Lehrgangs- und Prüfungsgebühren sowie aus einem verzinslichen Darlehen. Unter steuerlichen Aspekten ist bei der Rückzahlung des Meister-Bafög ist zu unterscheiden, ob die Rückzahlung eine bloße Tilgung oder eine Zinszahlung darstellt. Nach Hinweis 10.9 der Einkommensteuerhinweise gilt danach Folgendes:
Tilgung: Handelt es sich bei der Rückzahlung des Meister-Bafög um die Tilgung der erhaltenen Zuschüsse, dürfen diese Zahlungen steuerlich nicht abgezogen werden. Es handelt sich hier um eine Vermögensumschichtung.
Zinsen: Muss der Meister dagegen Zinsen bezahlen, dürfen diese Zinsen in voller Höhe bei den Werbungskosten aus nichtselbstständiger Arbeit (Anlage N zur Einkommensteuerklärung) geltend gemacht werden.
Wer - aus welchen Gründen auch immer - kein Meister-Bafög erhält, kann auch bei einem privaten Bildungsfonds um finanzielle Unterstützung bitten. Bei der Rückzahlung des Darlehens ergeben sich keine steuerlichen Änderungen im Vergleich zum Meister-Bafög.
Manko der Bildungsfonds
Ein Manko haben solche Bildungsfonds jedoch: Die Rückzahlung orientiert sich oftmals am späteren Einkommen. Selbst wenn die Rückzahlung auf das 1,5-Fache des Darlehensbetrags beschränkt ist, kann die Darlehensaufnahme damit nachträglich ein Geschäft werden. Tipp: Hat ein Arbeitnehmer eine Ausbildung absolviert und studiert anschließend, kann der Arbeitgeber für die Zeit des Studiums ein unverzinsliches Darlehen gewähren. Verzichtet der Arbeitgeber später auf die Rückzahlung, fließt dem Arbeitnehmer im Zeitpunkt des Verzichts steuer- und abgabenpflichtiger Arbeitslohn zu.
Ab 1. Juli 2009 gilt:
- Das für Lehrgangs- und Prüfungsgebühren gewährte Darlehen wird nach Prüfungs-Erfolg zu 25 % erlassen!
- Der Unterhaltsbeitrag für Familien kann sich pro Kind und Monat um 210,00 € erhöhen und wird mit 50 % bezuschusst
- Wurde bereits eine Aufstiegsförderung absolviert, welche nicht nach AFBG gefördert wurde, so besteht der Rechtsanspruch auf Förderung nach Meister-BAFöG für die Zweit-Aufstiegsfortbildung.
- Existenzgründern werden bei Einstellung bereits eines Beschäftigten
33 % des Darlehens erlassen. - Die Förderung können auch Migranten ohne vorherige Mindesterwerbsdauer erhalten.
- Die Förderung bezieht auch den Prüfungszeitraum bis max. 3 Mon. nach Lehrgangsende ein.
Arbeitslosengeld: Wir empfehlen, sich frühzeitig über einen eventuellen Anspruch auf Arbeitslosengeld zu informieren.
Kindergeld: Während des Meisterkurses besteht bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres Kindergeldanspruch.
Bildungsprämie / Spargutschein: Informationen unter: www.bildungspraemie.info (vor Lehrgangsanmeldung!)

