Rechnungsanschrift bei beruflicher Fort- und Weiterbildung

Seit 1.1.2008 gilt: Wenn der Arbeitgeber bereit ist, die Kosten einer Bildungsmaßnahme für den Arbeitnehmer zu übernehmen, sollte die Rechnung der Bildungseinrichtung von vornherein an den Arbeitgeber adressiert sein. Wenn der Arbeitnehmer die Rechnung zunächst ganz oder teilweise selbst bezahlt und sich den Betrag später vom Arbeitgeber ersetzen lassen will, gilt dies als steuerpflichtiger Arbeitslohn. Der Arbeitnehmer kann den als Arbeitslohn versteuerten Betrag zwar als Werbungskosten geltend machen, aber sowohl Arbeitnehmer wie Arbeitgeber müssen Sozialversicherungsbeiträge darauf entrichten.
Also vorher mit dem Arbeitgeber besprechen, ob er die Kosten übernehmen will und dann gleich auf die entsprechende Rechnungsanschrift achten!

Die Bildungsmaßnahme muss im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse sein, was angenommen wird, wenn die Einsatzfähigkeit des Arbeitnehmers für den Betrieb durch die Fort- oder Weiterbildung erhöht wird. Nicht erforderlich ist eine Anrechnung der Bildungsmaßnahme als Arbeitszeit.